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   BGH, 24.01.1978 - VI ZR 232/76   

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https://dejure.org/1978,6945
BGH, 24.01.1978 - VI ZR 232/76 (https://dejure.org/1978,6945)
BGH, Entscheidung vom 24.01.1978 - VI ZR 232/76 (https://dejure.org/1978,6945)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 1978 - VI ZR 232/76 (https://dejure.org/1978,6945)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abschluss eines Anwaltsvertrags mit allen als Mitglieder der Sozietät in Erscheinung tretenden Anwälten bei Beauftragung eines als Mitglied auftretenden Rechtsanwalts - Eintreten dieser Rechtsfolge bei Nichtbestehen einer echten Sozietät zwischen den Anwälten

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 276; BGB § 675; ARB 75 § 16

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1978, 444
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.07.1971 - VI ZR 94/69

    Anwaltssozietät - §§ 611, 425 BGB

    Auszug aus BGH, 24.01.1978 - VI ZR 232/76
    Es geht zwar unter Bezugnahme auf das in BGHZ 56, 355 veröffentlichte Senatsurteil davon aus, daß derjenige, der einen nach außen hin als Mitglied einer Sozietät auftretenden Rechtsanwalt beauftragt, im Zweifel den Anwaltsvertrag mit allen Anwälten abschließt, die als Mitglieder der Sozietät in Erscheinung treten.

    Zwar ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß jemand, der eine Anwaltssozietät aufsucht und einen Auftrag erteilt, grundsätzlich das Mandat allen ihm als Mitglieder dieser Sozietät erscheinenden Anwälten übertragen will, und daß der ihm gegenübertretende Anwalt aus der Rechtsanwaltssozietät regelmäßig namens der Sozietät handelt, wenn er ein ihm angetragenes Mandat annimmt (BGHZ 56, 355, 359; BGH, Urt. v. 13. Juli 1971 - VI ZR 140/70 = VersR 1971, 1119, 1120 und Beschluß vom 24. November 1972 - IV ZB 37/72 = VersR 1973, 231, 232; vgl. auch Kornblum, BB 1973, 218, 224).

  • BGH, 24.01.1978 - VI ZR 220/76

    Zur Beauftragung von Rechtsanwälten, vor allem einer Sozietät, durch

    Auszug aus BGH, 24.01.1978 - VI ZR 232/76
    Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen hatte vielmehr namens und im Auftrag des Klägers dessen Rechtsschutzversicherer den Rechtsanwalt Dr. B. beauftragt, seine Ersatzansprüche geltend zu machen (§ 16 Abs. 2 ARB; vgl. auch das gleichzeitig verkündete Urteil in dem Parallelprozeß gegen denselben Beklagten - VI ZR 220/76).

    Insoweit wird ebenfalls auf die Ausführungen in dem Urteil in dem Parallelverfahren - VI ZR 220/76 - verwiesen.

  • BGH, 24.01.1978 - VI ZR 264/76

    Haftung eines Scheinsozius

    Auszug aus BGH, 24.01.1978 - VI ZR 232/76
    Dem Berufungsgericht ist weiter darin zu folgen, daß diese Rechtsfolge auch dann eintritt, wenn zwischen den Anwälten keine echte Sozietät besteht, wie der Beklagte dies für den Streitfall behauptet, sondern nur nach außen hin durch gemeinsames Praxisschild, Briefbögen, Stempel usw. der Anschein einer Sozietät erweckt wird, in Wirklichkeit aber sich die Anwälte nur zu einer Bürogemeinschaft verbunden haben oder ein Anstellungsverhältnis besteht oder aus anderen Gründen ein "Nicht"-, "Noch-Nicht"- oder "Nicht-Mehrsozius" in die gemeinsame "Anwaltsfirma" aufgenommen worden ist (vgl. das gleichzeitig verkündete Urteil in dem Parallelprozeß gegen denselben Beklagten - VI ZR 264/76).
  • BGH, 13.07.1971 - VI ZR 140/70

    Rechtsanwalt - Haftpflichtprozeß - Prüfungspflicht - Deckungsschutz -

    Auszug aus BGH, 24.01.1978 - VI ZR 232/76
    Zwar ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß jemand, der eine Anwaltssozietät aufsucht und einen Auftrag erteilt, grundsätzlich das Mandat allen ihm als Mitglieder dieser Sozietät erscheinenden Anwälten übertragen will, und daß der ihm gegenübertretende Anwalt aus der Rechtsanwaltssozietät regelmäßig namens der Sozietät handelt, wenn er ein ihm angetragenes Mandat annimmt (BGHZ 56, 355, 359; BGH, Urt. v. 13. Juli 1971 - VI ZR 140/70 = VersR 1971, 1119, 1120 und Beschluß vom 24. November 1972 - IV ZB 37/72 = VersR 1973, 231, 232; vgl. auch Kornblum, BB 1973, 218, 224).
  • BGH, 24.11.1972 - IV ZB 37/72

    Mandatverhältnisse in einer Anwaltssozietät - Bearbeitung des Mandates nur durch

    Auszug aus BGH, 24.01.1978 - VI ZR 232/76
    Zwar ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß jemand, der eine Anwaltssozietät aufsucht und einen Auftrag erteilt, grundsätzlich das Mandat allen ihm als Mitglieder dieser Sozietät erscheinenden Anwälten übertragen will, und daß der ihm gegenübertretende Anwalt aus der Rechtsanwaltssozietät regelmäßig namens der Sozietät handelt, wenn er ein ihm angetragenes Mandat annimmt (BGHZ 56, 355, 359; BGH, Urt. v. 13. Juli 1971 - VI ZR 140/70 = VersR 1971, 1119, 1120 und Beschluß vom 24. November 1972 - IV ZB 37/72 = VersR 1973, 231, 232; vgl. auch Kornblum, BB 1973, 218, 224).
  • BGH, 24.09.1987 - VII ZR 330/86

    Zulässigkeit der Berufung

    Dabei kann offen bleiben, inwieweit die Grundsätze, die für die Beauftragung einer Anwaltssozietät gelten (vgl. BGHZ 56, 355; 70, 247; BGH Urteil vom 24. Januar 1978 - VI ZR 232/76 = VersR 1978, 444, 445), auf die Hinzuziehung freier Mitarbeiter einer Sozietät übertragen werden können, deren Namen in der Sozietätsbezeichnung nicht erwähnt werden.
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